Im steirischen Baugesetz - Stmk BauG - zu finden unter diesem Link, ttps://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrStmk/20000070/Stmk.%20BauG%2c%20Fassung%20vom%2012.03.2025.pdf
steht dazu folgendes:
Meldepflichtig ist:
"die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh"
3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilung hat zu enthalten:
1.
– die Grundstücknummer,
– die Lage am Grundstück,
– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich
– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),
– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,
– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;
3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.
§ 118
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer
2b. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 der Mitteilung den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch ein technisches Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts nicht anschließt (§ 21 Abs. 3);
Batteriespeicheranlagen mit einem Energieinhalt von < 20 kWh sind gemäß Steiermärkischen Baugesetz (Stmk. BauG) LGBl. Nr. 59/1995 idgF, §21, Abs. 2, Z 2, meldepflichtige Vorhaben
Erforderliche Unterlagen:
vollständig ausgefüllte Mitteilung gemäß §21 Stmk. BauG
Lageplan zur Aufstellung des Batteriespeichers (vor Aufstellung)
technische Beschreibung des Herstellers sowie Produktdatenblatt (vor Aufstellung)
Foto des montierten Batteriespeichers und des unvernetzten Rauchwarnmelders
Bestätigung eines befugten Elektrounternehmens über die sach- und fachgerechte Montage des Batteriespeichers sowie deren Inverkehrbringung
Bewilligungspflichtig sind Speicher > 20kWh
Batteriespeicheranlagen mit einem Energieinhalt von > 20 kWh sind gemäß Steiermärkischen Baugesetz (Stmk. BauG) LGBl. Nr. 59/1995 idgF, §20, Z 4, bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Erforderliche Unterlagen in einfacher Ausfertigung:
Amtliche Grundbuchsabschrift (nicht älter als 6 Wochen)
Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist oder in anderer rechtlich gesicherter Form
Bestätigung des Planverfassers über das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden, baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften
Bescheinigung über die baurechtlichen Anforderungen eines Batterieraumes
Prüfbescheinigung eines befugten Elektrounternehmens über die sach- und fachgerechte Montage des Batteriespeichers sowie deren Inverkehrbringung (nach Errichtung)
Foto des aufgestellten Batteriespeicher sowie des Rauchwarnmelders
Erforderliche Projektunterlagen in zweifacher Ausfertigung:
Lageplan im M 1:1000
Grundriss M 1:100
Schnitt M 1:100
technischer Bericht der Batteriespeicheranlage (Datenblatt / Sicherheitseinrichtungen / Kennzeichnung) Sind alle Unterlagen vollständig bei der Baubehörde eingereicht, so wird im Gemeindeamt das Verfahren abgewickelt. Es gibt keine Bauverhandlung an Ort und Stelle.
OIB Richtlinie 2 Brandschutz
Das steirische Baugesetzt verweist auf die OIB-Richtlinien. Damit sind sie Stand der Technik und die Vorgaben sind nun gesetzlich.
3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr
3.9.1 Heiz-, Brennstofflager-, Abfallsammel- und Batterieräume für stationäre Batterieanlagen gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.
3.9.2 Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig in A2 bekleidet sein.
3.9.11 Batterieräume für stationäre Batterieanlagen müssen in Abhängigkeit der eingesetzten Batterie-Technologie eine wirksame Lüftung ins Freie aufweisen.
3.9.12 Abweichend von Punkt 3.9.1 ist ein Batterieraum nicht erforderlich
a) für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 3 kWh,
b) für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 20 kWh, die nach den anerkannten
Regeln der Technik für Sicherheitsanforderungen geprüft sind,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 sowie Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, wobei im
Aufstellungsraum ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet sein muss,
- in Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks mit einer Nutzfläche von jeweils nicht
mehr als 250 m²,
c) für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 100 kWh, die nach den
anerkannten Regeln der Technik für Sicherheitsanforderungen geprüft sind und für die in einem
anerkannten Test nachgewiesen wird, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch
der Batterieanlage führt,
- in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 sowie in Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, wobei im
Aufstellungsraum ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet sein muss,
- in Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks mit einer Nutzfläche von jeweils nicht
mehr als 250 m²,
- wenn die Umhüllung der stationären Batterieanlage selbst den gleichen Feuerwiderstand wie
unter Punkt 3.9.2 gefordert aufweist.